Erwägungsgrund 36

Von Anbietern von Datenvermittlungsdiensten wird erwartet, dass sie über Verfahren und Maßnahmen verfügen, um Sanktionen bei betrügerischen oder missbräuchlichen Praktiken in Bezug auf Parteien, die über ihre Datenvermittlungsdienste Zugang zu erlangen versuchen, zu verhängen, unter anderem durch Maßnahmen wie den Ausschluss von Datennutzern, die gegen die Geschäftsbedingungen oder geltendes Recht verstoßen.