Erwägungsgrund 3

Es ist notwendig, die Bedingungen für die gemeinsame Datennutzung im Binnenmarkt zu verbessern und dazu einen harmonisierten Rahmen für den Datenaustausch zu schaffen sowie bestimmte grundlegende Anforderungen an die Daten-Governance festzulegen, wobei der Erleichterung der Kooperation besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Ziel dieser Verordnung sollte es sein, die Entwicklung eines grenzfreien digitalen Binnenmarktes sowie eine auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und -wirtschaft voranzutreiben. Mit sektorspezifischem Unionsrecht, wie beispielsweise dem vorgesehenen Unionsrecht zum europäischen Gesundheitsdatenraum und zum Zugang zu Fahrzeugdaten, können je nach den Besonderheiten eines Sektors neue und ergänzende Elemente entwickelt, angepasst und vorgeschlagen werden. Zudem werden bestimmte Wirtschaftssektoren bereits durch sektorspezifisches Unionsrecht reguliert, darunter auch Vorschriften für die grenzüberschreitende bzw. unionsweite gemeinsame Nutzung von Daten und den Zugang zu Daten, beispielsweise die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates((Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).)) im Zusammenhang mit dem europäischen Gesundheitsdatenraum sowie die einschlägigen Gesetzgebungsakte im Bereich Verkehr, z. B. die Verordnungen (EU) 2019/1239((Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64).)) und (EU) 2020/1056((Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 33).)) und die Richtlinie 2010/40/EU((Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1).)) des Europäischen Parlaments und des Rates mit Blick auf den europäischen Mobilitätsdatenraum.

Daher sollten die Verordnungen (EG) Nr. 223/2009((Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).)), (EU) 2018/858((Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).)) und (EU) 2018/1807((Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 59).)) und die Richtlinien 2000/31/EG((Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).)), 2001/29/EG((Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).)), 2004/48/EG((Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).)), 2007/2/EG((Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).)), 2010/40/EU, (EU) 2015/849((Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).)), (EU) 2016/943((Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).)), (EU) 2017/1132((Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).)), (EU) 2019/790((Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).)) und (EU) 2019/1024((Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).)) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie anderes sektorspezifisches Unionsrecht für den Zugang zu Daten und deren Weiterverwendung unberührt bleiben. Das Unionsrecht und das nationale Recht über den Zugang zu Daten und deren Weiterverwendung für Zwecke der Prävention, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie die diesbezügliche internationale Zusammenarbeit sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben.

Diese Verordnung sollte die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung und der nationalen Sicherheit unberührt lassen. Die Weiterverwendung von aus diesen Gründen geschützten und im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Daten, einschließlich Daten aus Vergabeverfahren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates((Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).)) fallen, sollte nicht unter diese Verordnung fallen. Für die Weiterverwendung geschützter und im Besitz öffentlicher Stellen befindlicher Daten bestimmter Kategorien sowie für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten und von auf Datenaltruismus beruhenden Diensten in der Union sollte eine horizontale Regelung geschaffen werden. Aufgrund der Besonderheiten verschiedener Sektoren kann es erforderlich sein, ausgehend von den Anforderungen dieser Verordnung sektorale datengestützte Systeme zu konzipieren. Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sollten die Bezeichnung „in der Union anerkannter Anbieter von Datenvermittlungsdiensten“ führen dürfen. Juristische Personen, die bestrebt sind, Ziele von allgemeinem Interesse zu unterstützen, indem sie einschlägige Daten auf der Grundlage von Datenaltruismus in entsprechend großem Maßstab zur Verfügung stellen und die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, sollten sich als „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ eintragen lassen und diese Bezeichnung führen können. Sind diese öffentlichen Stellen, Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder, juristischen Personen (im Folgenden “anerkannte datenaltruistische Organisationen”) gemäß sektorspezifischem Unionsrecht oder nationalem Recht verpflichtet, bestimmte zusätzliche technische, administrative oder organisatorische Anforderungen einzuhalten, etwa im Rahmen von Genehmigungs- oder Zertifizierungsverfahren, so sollten auch diese Bestimmungen des sektorspezifischen Unionsrecht oder des nationalen Rechts Anwendung finden.