Erwägungsgrund 62

Leitprinzipien dieser Verordnung sind die Achtung der Grundrechte und die Wahrung der Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, darunter die Achtung der Privatsphäre, der Schutz personenbezogener Daten, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht und die Integration von Menschen mit Behinderungen. Bezüglich Letzterer sollten die öffentlichen Stellen und Dienste gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls die Richtlinien (EU) 2016/2102((Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).)) und (EU) 2019/882((Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).)) des Europäischen Parlaments und des Rates einhalten. Darüber hinaus sollte im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologie dem Konzept „Design für alle“ Rechnung getragen werden; dabei handelt es sich um bewusste und systematische Bemühungen um die Anwendung von Grundsätzen, Methoden und Werkzeugen zur Verbreitung eines universellen Designs bei computerbezogenen Technologien – auch bei internetbasierten Technologien –, mit dem nachträgliche Anpassungen oder spezielle Designs hinfällig werden.