Erwägungsgrund 29

Dienste, die auf die Vermittlung urheberrechtlich geschützter Inhalte ausgerichtet sind, beispielsweise Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2019/790, sollten nicht unter diese Verordnung fallen. „Bereitsteller konsolidierter Datenträger“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates((Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).)) und „Kontoinformationsdienstleister“ im Sinne von Artikel 4 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates((Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).)) sollten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gelten. Diese Verordnung sollte nicht für Dienste gelten, die von öffentlichen Stellen angeboten werden, um die Weiterverwendung entweder von geschützten Daten im Besitz von öffentlicher Stellen im Einklang mit dieser Verordnung oder die Verwendung jeglicher anderer Daten zu ermöglichen, sofern diese Dienste nicht darauf abzielen, Geschäftsbeziehungen herzustellen. Die in dieser Verordnung geregelten datenaltruistischen Organisationen sollten nicht als Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gelten, sofern diese Dienste keine Geschäftsbeziehungen zwischen potenziellen Datennutzern einerseits und betroffenen Personen und Dateninhabern, die Daten für altruistische Zwecke zugänglich machen, andererseits herstellen. Sonstige Dienste, mit denen keine Geschäftsbeziehungen hergestellt werden sollen, wie Archive zur Ermöglichung der Weiterverwendung von wissenschaftlichen Forschungsdaten im Einklang mit den Grundsätzen des offenen Zugangs, sollten nicht als Datenvermittlungsdienste im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten.