Erwägungsgrund 27

Datenvermittlungsdienste dürften eine Schlüsselrolle in der Datenwirtschaft spielen, insbesondere durch die Unterstützung und Förderung freiwilliger Verfahren zur gemeinsamen Datennutzung zwischen Unternehmen oder die Erleichterung zur gemeinsamen Datennutzung im Zusammenhang mit den im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegten Verpflichtungen –. Sie könnten zu Akteuren werden, die den Austausch erheblicher Mengen einschlägiger Daten erleichtern. Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, bei denen es sich auch um öffentliche Stellen handeln kann und die Dienste anbieten, die die verschiedenen Akteure miteinander verbinden, können zur effizienten Bündelung von Daten sowie zur Erleichterung des bilateralen Datenaustauschs beitragen. Spezialisierte Datenvermittlungsdienste, die von betroffenen Personen, Dateninhabern und Datennutzern unabhängig sind, könnten bei der Entstehung neuer, von Akteuren mit beträchtlicher Marktmacht unabhängiger datengetriebener Ökosysteme eine unterstützende Rolle spielen und dabei Unternehmen aller Größenordnungen – insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen mit eingeschränkten finanziellen, rechtlichen oder administrativen Möglichkeiten – einen nichtdiskriminierenden Zugang zur Datenwirtschaft ermöglichen. Dies wird insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung gemeinsamer europäischer Datenräume, also zweck- oder sektorspezifischer oder auch sektorübergreifender interoperabler Rahmen mit gemeinsamen Normen und Praktiken für die gemeinsame Nutzung oder Verarbeitung von Daten – unter anderem zur Entwicklung neuer Produkte und Dienste, für die wissenschaftliche Forschung oder für Initiativen der Zivilgesellschaft – von Bedeutung sein. Zu den Datenvermittlungsdiensten könnten auch die zwei- oder mehrseitige gemeinsame Datennutzung oder die Einrichtung von Plattformen oder Datenbanken zur gemeinsamen Datennutzung oder -verwendung sowie die Einrichtung einer speziellen Infrastruktur für die Vernetzung von betroffenen Personen, Dateninhabern und Datennutzern gehören.