Erwägungsgrund 59

Zudem sollte die Möglichkeit vorgesehen werden solche Streitigkeiten, einschließlich jener Streitigkeiten, die über die internen Beschwerdemanagementsysteme nicht zufriedenstellend beigelegt werden konnten, nach Treu und Glauben, außergerichtlich durch zertifizierte Stellen beizulegen, die über die erforderliche Unabhängigkeit sowie die nötigen Mittel und Fachkenntnisse verfügen, ihre Tätigkeiten auf faire, rasche und kosteneffiziente Weise durchzuführen. Die Unabhängigkeit der außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen sollte auch auf der Ebene der mit der Beilegung von Streitigkeiten betrauten natürlichen Personen gewährleistet werden, u. a. durch Regeln für Interessenkonflikte. Die von den außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen erhobenen Gebühren sollten angemessen, zugänglich, attraktiv, kostengünstig für den Verbraucher und verhältnismäßig sein und von Fall zu Fall bewertet werden. Wird eine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle von dem zuständigen Koordinator für digitale Dienste zertifiziert, so sollte diese Zertifizierung für alle Mitgliedstaaten gelten. Anbieter von Online-Plattformen sollten die Möglichkeit haben, sich zu weigern, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach dieser Verordnung teilzunehmen, wenn dieselbe Streitigkeit, insbesondere in Bezug auf die betreffenden Informationen und die Gründe für den Erlass der beanstandeten Entscheidung, die Auswirkungen der Entscheidung und die geltend gemachten Gründe für die Beanstandung der Entscheidung, bereits durch ein laufendes Verfahren vor dem zuständigen Gericht oder vor einer anderen zuständigen außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle beigelegt wurde oder bereits Gegenstand eines solchen Verfahrens ist. Nutzer sollten zwischen dem internen Beschwerdeverfahren, einer außergerichtlichen Streitbeilegung und der Möglichkeit, jederzeit Klage vor Gericht zu erheben, wählen können. Da das Ergebnis des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nicht bindend ist, sollten die Parteien nicht daran gehindert werden, in Bezug auf dieselbe Streitigkeit Klage vor Gericht zu erheben. Die so geschaffenen Möglichkeiten zur Beanstandung der Entscheidungen von Anbietern von Online-Plattformen sollten die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsbehelfs im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in jeder Hinsicht unberührt lassen und sollten somit die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta nicht beeinträchtigen. Durch die Bestimmungen dieser Verordnung über die außergerichtliche Streitbeilegung sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden, solche außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen einzurichten.