Erwägungsgrund 58

Die Nutzer sollten in der Lage sein, bestimmte Entscheidungen der Anbieter von Online-Plattformen zur Rechtswidrigkeit von Inhalten oder ihrer Unvereinbarkeit mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich negativ auf sie auswirken, einfach und wirksam zu beanstanden. Die Anbieter von Online-Plattformen sollten daher verpflichtet werden, interne Beschwerdemanagementsysteme einzurichten, die bestimmte Bedingungen erfüllen, die sicherzustellen sollen, dass diese Systeme leicht zugänglich sind und zu raschen, diskriminierungsfreien, nicht willkürlichen und fairen Ergebnissen führen und einer manuellen Überprüfung unterliegen, wenn automatisierte Werkzeuge verwendet werden. Mit diesen Systemen sollte allen Nutzern das Einreichen einer Beschwerde ermöglicht werden, und es sollten keine formalen Anforderungen wie die Verweisung auf spezifische einschlägige Rechtsvorschriften oder die Ausarbeitung rechtlicher Erläuterungen festgelegt werden. Nutzer, die über die Melde- und Abhilfeverfahren gemäß dieser Verordnung oder über das Verfahren zur Meldung von Inhalten, die gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters von Online-Plattformen verstoßen, eine Meldung eingereicht haben, sollten berechtigt sein, das Beschwerdeverfahren zu nutzen, um die Entscheidung des Anbieters von Online-Plattformen zu ihren Meldungen zu beanstanden, und zwar auch dann, wenn sie der Auffassung sind, dass die von diesem Anbieter ergriffenen Maßnahmen nicht angemessen waren. Die Möglichkeit zum Einreichen einer Beschwerde zur Aufhebung der beanstandeten Entscheidungen sollte für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten bestehen, der ab dem Zeitpunkt berechnet wird, zu dem der Anbieter von Online-Plattformen den Nutzer über die Entscheidung informiert hat.