Erwägungsgrund 150

Im Interesse der Wirksamkeit und Effizienz sollte die Kommission eine allgemeine Bewertung dieser Verordnung vornehmen. Bei dieser allgemeinen Bewertung sollten unter anderem der Anwendungsbereich der unter diese Verordnung fallenden Dienste, das Zusammenspiel mit anderen Rechtsakten, die Auswirkungen dieser Verordnung auf das Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf digitale Dienste, die Umsetzung der Verhaltenskodizes, die Verpflichtung einen in der Union niedergelassenen Gesetzlicher Vertreter zu benennen, die Auswirkungen der Verpflichtungen auf kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen, die Wirksamkeit des Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismus sowie die Auswirkungen auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit behandelt werden. Um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden und die dauerhafte Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission außerdem innerhalb von drei Jahren nach Anwendungsbeginn der Verordnung eine Bewertung der Auswirkungen der in dieser Verordnung enthaltenen Verpflichtungen auf kleine und mittlere Unternehmen sowie innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten eine Bewertung des Umfangs der von der Verordnung erfassten Dienste, insbesondere für sehr große Online-Plattformen und für sehr große Online-Suchmaschinen, und des Zusammenspiels mit anderen Rechtsakten vornehmen.