Erwägungsgrund 149

Unbeschadet des Rechts der Nutzer, sich an einen Vertreter gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlament und des Rates((Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).)) zu wenden oder jede andere Art von Vertretung nach nationalem Recht in Anspruch zu nehmen, sollten die Nutzer auch das Recht haben, eine juristische Person oder eine öffentliche Stelle mit der Ausübung ihrer in dieser Verordnung vorgesehenen Rechte zu beauftragen. Zu diesen Rechten können die Rechte im Zusammenhang mit der Einreichung von Meldungen, der Anfechtung der Entscheidungen von Anbietern von Vermittlungsdiensten und der Einlegung von Beschwerden gegen Anbieter wegen Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung gehören. Bestimmte Stellen, Organisationen und Vereinigungen verfügen über besondere Sachkenntnis und Kompetenz bei der Aufdeckung und Meldung fehlerhafter oder ungerechtfertigter Entscheidungen zur Moderation von Inhalten, und ihre Beschwerden im Namen der Nutzer des betreffenden Dienstes können sich positiv auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit im Allgemeinen auswirken. Daher sollten die Anbieter von Online-Plattformen diese Beschwerden unverzüglich bearbeiten.