Erwägungsgrund 97

Diese Verordnung enthält daher einen Rahmen für die Verpflichtung, die Daten sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen für zugelassene Fortscher, die einer Forschungseinrichtung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2019/790 angeschlossen sind, zugänglich zu machen, wozu für die Zwecke dieser Verordnung auch Organisationen der Zivilgesellschaft gehören können, die wissenschaftliche Forschung mit dem vorrangigen Ziel betreiben, ihren Auftrag im öffentlichen Interesse zu unterstützen. Alle Anträge auf Zugang zu Daten innerhalb dieses Rahmens sollten verhältnismäßig sein und Rechte und legitime Interessen angemessen schützen, darunter personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen der sehr großen Online-Plattform oder der sehr großen Online-Suchmaschine und sonstiger Beteiligter, einschließlich der Nutzer. Um jedoch sicherzustellen, dass das Ziel dieser Verordnung erreicht wird, sollte die Berücksichtigung der geschäftlichen Interessen der Anbieter nicht dazu führen, dass der Zugang zu Daten verweigert wird, die für das spezifische Forschungsziel auf der Grundlage einer Anfrage im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind. In diesem Zusammenhang sollten Anbieter unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates((Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).)) für einen angemessenen Zugang für Forscher sorgen, erforderlichenfalls auch durch technische Schutzmaßnahmen, z. B. durch Datenräume. Anträge auf Zugang zu Daten könnten beispielsweise die Anzahl der Aufrufe oder gegebenenfalls andere Arten des Zugangs von Nutzern zu Inhalten vor deren Entfernung durch die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen betreffen.