Erwägungsgrund 129

Das Gremium sollte die Angelegenheit an die Kommission verweisen können, wenn Uneinigkeit hinsichtlich der Bewertungen oder der getroffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen besteht oder wenn im Anschluss an ein Ersuchen um grenzüberschreitende Zusammenarbeit oder an eine gemeinsame Untersuchung keine Maßnahmen gemäß dieser Verordnung vereinbart werden konnten. Ist die Kommission anhand der von den betroffenen Behörden bereitgestellten Informationen der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen, einschließlich der vorgeschlagenen Höhe der Geldbußen, die wirksame Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht gewährleisten können, sollte sie entsprechend ihre ernsthaften Zweifel äußern und den zuständigen Koordinator für digitale Dienste auffordern können, die Angelegenheit neu zu bewerten und innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Diese Möglichkeit gilt unbeschadet der allgemeinen Aufgabe der Kommission, die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einklang mit den Verträgen zu überwachen und erforderlichenfalls durchzusetzen.