Erwägungsgrund 128

Der Koordinator für digitale Dienste am Bestimmungsort sollte insbesondere auf der Grundlage eingegangener Beschwerden oder gegebenenfalls von Beiträgen anderer nationaler zuständiger Behörden oder des Gremiums im Fall von Angelegenheiten, an denen mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sind, den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort ersuchen können, Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf einen seiner Zuständigkeit unterstehenden Anbieter zu ergreifen. Solche Ersuchen um Maßnahmen sollten sich auf stichhaltige Beweise stützen, die das Vorliegen eines mutmaßlichen Verstoßes mit negativen Auswirkungen auf die kollektiven Interessen der Nutzer des Dienstes in dem betreffenden Mitgliedstaat oder mit negativen Auswirkungen auf die Gesellschaft belegen. Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort sollte sich auf gegenseitige Amtshilfe stützen oder den Koordinator für digitale Dienste, der das Ersuchen gestellt hat, um eine gemeinsame Untersuchung bitten können, falls weitere Informationen für eine Entscheidung benötigt werden; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, die Kommission um eine Bewertung der Angelegenheit zu ersuchen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um einen systematischen Verstoß durch eine sehr große Online-Plattform oder eine sehr große Online-Suchmaschine handeln könnte.