Erwägungsgrund 123

Im Interesse der Klarheit, Einfachheit und Wirksamkeit sollten die Befugnisse für die Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übertragen werden, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters von Vermittlungsdiensten befindet, d. h. in dem der Anbieter seine Hauptverwaltung oder seinen eingetragenen Sitz hat, an dem die wichtigsten finanziellen Funktionen und die operative Kontrolle ausgeübt werden. Anbieter, die nicht in der Union niedergelassen sind, aber Dienste in der Union erbringen und daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten angesichts der Funktion der gesetzlichen Vertreter im Rahmen dieser Verordnung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie ihren gesetzlichen Vertreter bestellt haben. Im Interesse einer wirksamen Anwendung dieser Verordnung sollten jedoch alle Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die Kommission zuständig sein, wenn Anbieter keinen gesetzlichen Vertreter benannt haben. Diese Zuständigkeit kann von einer der zuständigen Behörden oder der Kommission übernommen werden, sofern der Anbieter wegen desselben Sachverhalts nicht Gegenstand eines Durchsetzungsverfahrens durch eine andere zuständige Behörde oder die Kommission ist. Um die Einhaltung des Grundsatzes ne bis in idem zu gewährleisten und insbesondere zu vermeiden, dass ein und derselbe Verstoß gegen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen mehr als einmal geahndet wird, sollte jeder Mitgliedstaat, der beabsichtigt, seine Zuständigkeit in Bezug auf solche Anbieter auszuüben, unverzüglich alle anderen Behörden, einschließlich der Kommission, über das für die Zwecke dieser Verordnung eingerichtete Informationsaustauschsystem unterrichten.