Artikel 72 – Überwachungsmaßnahmen

  1. Zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die wirksame Umsetzung und Einhaltung dieser Verordnung durch Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen zu überwachen. Die Kommission kann anordnen, dass sie Zugang zu ihren Datenbanken und Algorithmen gewähren und entsprechende Erläuterungen dazu geben. Zu diesen Maßnahmen kann gehören, dass dem Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine die Verpflichtung auferlegt wird, alle Dokumente aufzubewahren, die für die Bewertung der Umsetzung und Einhaltung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung als notwendig erachtet werden.
  2. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können die Benennung unabhängiger externer Sachverständiger und Prüfer sowie die Benennung von Sachverständigen und Prüfern der zuständigen nationalen Behörden mit Zustimmung der betreffenden Behörde umfassen, die die Kommission bei der Überwachung der wirksamen Umsetzung und Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unterstützen und der Kommission spezifisches Fachwissen oder Kenntnisse zur Verfügung stellen.