Platform-to-Business Verordnung (P2B)

Inhaltsverzeichnis:
Erwägungsgründe:


Factsheet:

Über diese Verordnung:

Die P2B-VO soll ein faires, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Geschäftsumfeld schaffen, um einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu garantieren. Die Verordnung gilt seit dem 12. Juli 2020 und richtet sich an Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen, über die gewerbliche Plattformnutzer mit Kunden kommunizieren und ihre Leistungen anbieten können. Die legitimen Interessen der gewerblichen Nutzer sollen geschützt und Machtmissbrauch verhindert werden, damit ein geordneter und fairer Wettbewerb gesichert ist. Neben strikteren Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung von AGB, müssen etwa die Parameter für das Rankingsystem offengelegt und Maßnahmen zur Förderung einer außergerichtlicher Streitbeilegung ergriffen werden. 


VERORDNUNG (EU) 2019/1150 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 177. []
  2. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Juni 2019. []