Erwägungsgrund 72

Um zu einem sicheren, vertrauenswürdigen und transparenten Online-Umfeld für Verbraucher sowie für andere Beteiligte, etwa konkurrierende Unternehmer oder Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums, beizutragen und Unternehmer vom Verkauf von Produkten und Dienstleistungen unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften abzuhalten, sollten Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, sicherstellen, dass diese Unternehmer nachverfolgt werden können. Der Unternehmer sollte daher verpflichtet sein, den Anbietern von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, bestimmte grundlegende Informationen zur Verfügung zu stellen, auch um für Produkte zu werben oder sie anzubieten. Diese Anforderung sollte auch für Unternehmer gelten, die auf der Grundlage zugrunde liegender Vereinbarungen im Namen von Marken für Produkte werben oder diese anbieten. Diese Anbieter von Online-Plattformen sollten sämtliche Informationen für die Dauer ihrer Vertragsbeziehung mit dem Unternehmer und sechs Monate darüber hinaus sicher speichern, damit etwaige Ansprüche gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht oder Anordnungen in Bezug auf den Unternehmer erfüllt werden können.
Diese Verpflichtung ist erforderlich und verhältnismäßig, damit diese Informationen im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, von Behörden und privaten Parteien mit einem berechtigten Interesse eingesehen werden können, auch aufgrund von in dieser Verordnung genannten Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen. Diese Verpflichtung lässt potenzielle Verpflichtungen unberührt, bestimmte Inhalte auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften der Union oder nationaler Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht für längere Zeiträume aufzubewahren. Unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Begriffsbestimmung sollte jeder auf der Grundlage von Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/83/EU und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe f der Richtlinie 2005/29/EG identifizierte Unternehmer – unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt – rückverfolgbar sein, wenn er ein Produkt oder eine Dienstleistung über eine Online-Plattform anbietet. Die Richtlinie 2000/31/EG verpflichtet alle Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, bestimmte Informationen, die die Identifizierung aller Anbieter ermöglichen, den Nutzern und den zuständigen Behörden einfach, unmittelbar und dauerhaft zugänglich zu machen. Die in dieser Verordnung festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, berühren nicht die Anwendung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates((Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1).)), mit der andere legitime Ziele des öffentlichen Interesses verfolgt werden.