Erwägungsgrund 68

Online-Werbung spielt im Online-Umfeld eine wichtige Rolle, auch bei der Bereitstellung von Online-Plattformen, bei denen die Erbringung der Dienste mitunter zur Gänze oder teilweise direkt oder indirekt durch Werbeeinnahmen vergütet wird. Online-Werbung kann erhebliche Risiken bergen – von Werbung, die selbst rechtswidrige Inhalte aufweist, bis hin zu Beiträgen zu finanziellen Anreizen für die Veröffentlichung oder Verstärkung rechtswidriger oder anderweitig schädlicher Online-Inhalte und -Tätigkeiten oder einer diskriminierenden Darstellung von Werbung, die der Gleichbehandlung und Chancengleichheit der Bürgerinnen und Bürger zuwiderläuft. Neben den Anforderungen aus Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG sollten Anbieter von Online-Plattformen daher verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die Nutzer bestimmte individuelle Informationen darüber erhalten, wann und in wessen Auftrag die Werbung angezeigt wird. Sie sollten sicherstellen, dass die Informationen hervorgehoben dargestellt werden, unter anderem durch standardisierte visuelle oder akustische Kennzeichnung, sodass sie für den durchschnittlichen Nutzer klar erkennbar und eindeutig sind, und dass die Informationen an die Art der Online-Schnittstelle des jeweiligen Dienstes angepasst sind. Zudem sollten die Nutzer direkt auf der Online-Schnittstelle, auf der die Werbung angezeigt wird, Zugang zu Informationen darüber erhalten, anhand welcher Hauptparameter bestimmt wird, welche Werbung ihnen angezeigt wird, wobei aussagekräftige Erläuterungen zur zugrunde liegenden Logik bereitgestellt werden sollten, einschließlich der Angabe, wann Profiling genutzt wird.
Diese Erläuterungen sollten Informationen über die für die Anzeige der Werbung verwendete Methode – zum Beispiel dazu, ob es sich um kontextbezogene Werbung oder eine andere Art von Werbung handelt – sowie gegebenenfalls die wichtigsten verwendeten Profiling-Kriterien enthalten. Außerdem sollten die Nutzer in den Erläuterungen über alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Änderung dieser Kriterien informiert werden. Die Anforderungen dieser Verordnung an die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Werbung gelten unbeschadet der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere was das Widerspruchsrecht und die automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall betrifft, einschließlich des Profiling und insbesondere der Notwendigkeit, vor der Verarbeitung personenbezogener Daten für gezielte Werbung die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Zudem gilt sie unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere in Bezug auf die Speicherung von Informationen auf Endgeräten und den Zugang zu dort gespeicherten Informationen. Schließlich ergänzt diese Verordnung die Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU, gemäß der Maßnahmen ergriffen werden müssen, um es Nutzern zu ermöglichen, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in nutzergenerierten Videos als solche zu deklarieren. Sie ergänzt ferner die Pflichten für Unternehmer in Bezug auf die Offenlegung von kommerzieller Kommunikation, die sich aus der Richtlinie 2005/29/EG ergeben.