Erwägungsgrund 49

Um ein angemessenes Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten im Einklang mit den harmonisierten Anforderungen dieser Verordnung in maschinenlesbarem Format einen Jahresbericht über die von ihnen betriebene Moderation von Inhalten, einschließlich der Maßnahmen, die sie zur Anwendung und Durchsetzung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen ergreifen, öffentlich zugänglich machen. Um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden, sollten diese Transparenzberichtspflichten nicht für Anbieter gelten, die Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission((Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).)) sind, und bei denen es sich nicht um sehr große Online-Plattformen im Sinne dieser Verordnung handelt.