Erwägungsgrund 41

In dieser Hinsicht ist es wichtig, die Sorgfaltspflichten an Beschaffenheit, Umfang und Art der betreffenden Vermittlungsdienste anzupassen. In dieser Verordnung werden daher grundlegende Verpflichtungen festgelegt, die für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, sowie zusätzliche Verpflichtungen für Anbieter von Hostingdiensten und, im Einzelnen, für Anbieter von Online-Plattformen und von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen. Sofern Anbieter von Vermittlungsdiensten aufgrund der Art ihrer Dienste und ihrer Größe in mehrere verschiedene Kategorien fallen, sollten sie alle im Zusammenhang mit diesen Diensten stehenden entsprechenden Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllen. Diese harmonisierten Sorgfaltspflichten, die angemessen und nicht willkürlich sein sollten, sind erforderlich, um den ordnungspolitischen Bedenken Rechnung zu tragen, etwa die Wahrung der berechtigten Interessen der Nutzer, die Bekämpfung rechtswidriger Praktiken und den Schutz der in der Charta verankerten Grundrechte. Die Sorgfaltspflichten sind unabhängig von der Frage der Haftung von Anbietern von Vermittlungsdiensten, weshalb sie auch gesondert bewertet werden.