Erwägungsgrund 39

Zu den Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen über Rechtsbehelfsmechanismen, die dem Anbieter von Vermittlungsdiensten und dem Nutzer, der die Inhalte bereitgestellt hat, zur Verfügung stehen, zählt die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren und Rechtsbehelfe, einschließlich Rechtsbehelfe gegen Anordnungen von Justizbehörden. Darüber hinaus könnten die Koordinatoren für digitale Dienste nationale Instrumente und Anleitung für Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen entwickeln, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gelten, um den Nutzern des Dienstes den Zugang zu solchen Mechanismen zu erleichtern. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten ferner das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren gemäß Artikel 47 der Charta achten. Durch diese Verordnung sollten daher die einschlägigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden aufgrund des geltenden Unionsrechts oder nationalen Rechts nicht daran gehindert werden, die Wiederherstellung von Inhalten anzuordnen, wenn diese Inhalte im Einklang mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters von Vermittlungsdiensten standen, aber von diesem Anbieter fälschlicherweise als rechtswidrig erachtet und entfernt wurden.