Erwägungsgrund 35

Die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Anforderungen sollten spätestens bei der Übermittlung der Anordnung an den betreffenden Anbieter erfüllt sein. Die Anordnung kann deshalb in einer der Amtssprachen der Behörde des betroffenen Mitgliedstaats, die die Anordnung erlässt, erlassen werden. Unterscheidet sich diese Sprache von der Sprache, die der Anbieter von Vermittlungsdiensten angegeben hat, oder von einer anderen Amtssprache der Mitgliedstaaten, die zwischen der Behörde, die die Anordnung erlässt, und dem Anbieter von Vermittlungsdiensten vereinbart wurde, sollte bei der Übermittlung der Anordnung zumindest eine Übersetzung der in dieser Verordnung festgelegten Angaben der Anordnung beigefügt werden. Hat ein Anbieter von Vermittlungsdiensten mit den Behörden eines Mitgliedstaats vereinbart, eine bestimmte Sprache zu verwenden, sollte ihm empfohlen werden, von Behörden in anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Anordnungen in derselben Sprache anzunehmen. Die Anordnungen sollten Angaben enthalten, die es dem Adressaten ermöglichen, die Behörde, die die Anordnung erlässt, zu identifizieren – gegebenenfalls einschließlich der Kontaktdaten einer Kontaktstelle innerhalb dieser Behörde – und die Echtheit der Anordnung zu überprüfen.