Erwägungsgrund 32

Das geltende Unionsrecht oder das nationale Recht, auf dessen Grundlage diese Anordnungen erlassen werden, kann zusätzliche Bedingungen umfassen und sollte auch die Grundlage für die Vollstreckung der jeweiligen Anordnungen bilden. Im Falle der Nichtbefolgung solcher Anordnungen sollte der die Anordnung erlassende Mitgliedstaat diese im Einklang mit seinem nationalen Recht durchsetzen können. Die geltenden nationalen Rechtsvorschriften sollten mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta und der Bestimmungen des AEUV über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr in der Union, insbesondere in Bezug auf Online-Glücksspiele und Online-Wetten, im Einklang stehen. Ebenso lässt die Anwendung solcher nationalen Rechtsvorschriften für die Vollstreckung der jeweiligen Anordnungen geltende Rechtsakte der Union oder internationale Übereinkünfte unberührt, die von der Union oder den Mitgliedstaaten in Bezug auf die grenzüberschreitende Anerkennung, Ausführung und Vollstreckung dieser Anordnungen, insbesondere in Zivil- und Strafsachen, geschlossen wurden. Andererseits sollte die Vollstreckung der Verpflichtung, die einschlägigen Behörden über die Ausführung der Anordnungen zu informieren, im Gegensatz zur Vollstreckung der Anordnungen selbst, den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften unterliegen.