Erwägungsgrund 30

Die Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten – weder de jure noch de facto – einer allgemeinen Überwachungspflicht unterliegen. Dies betrifft nicht die Überwachungspflichten in einem bestimmten Fall und berührt insbesondere nicht die Anordnungen der nationalen Behörden im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, im Einklang mit dem Unionsrecht, in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union und im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen. Diese Verordnung sollte in keinem Fall so ausgelegt werden, dass sie eine allgemeine Überwachungspflicht, eine allgemeine Verpflichtung zur aktiven Nachforschung oder eine allgemeine Verpflichtung der Anbieter zum Ergreifen proaktiver Maßnahmen in Bezug auf rechtswidrige Inhalte auferlegt.