Erwägungsgrund 152

Zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die Kriterien für die Bestimmung sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen, die Verfahrensschritte, die Prüfungsmethoden und die Berichtsvorlagen für die Prüfungen, die technischen Spezifikationen für Zugangsanträge und die genaue Methodik und Verfahren für die Festsetzung der Aufsichtsgebühr zu erlassen. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung((ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.)) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.