Erwägungsgrund 15

Fallen einige von einem Anbieter erbrachte Dienste in den Anwendungsbereich dieser Verordnung und andere nicht, oder fallen die von einem Anbieter erbrachten Dienste unter verschiedene Abschnitte dieser Verordnung, so sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nur für diejenigen Dienste gelten, die in deren Anwendungsbereich fallen.