Erwägungsgrund 145

Angesichts der potenziellen erheblichen gesellschaftlichen Auswirkungen einer Zuwiderhandlung gegen die zusätzlichen Pflichten in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken, die nur für sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen gelten, und um diesen ordnungspolitischen Bedenken Rechnung zu tragen, ist ein System für die erweiterte Beaufsichtigung aller Maßnahmen, die zur wirksamen Beendigung und Behebung von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ergriffen werden, erforderlich. Daher sollte die Kommission, sobald eine Zuwiderhandlung gegen eine der Bestimmungen dieser Verordnung, die ausschließlich für sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen gelten, festgestellt und erforderlichenfalls geahndet wurde, den Anbieter einer solchen Plattform oder einer solchen Suchmaschine auffordern, einen detaillierten Aktionsplan zu erstellen, um die Auswirkungen der Zuwiderhandlung für die Zukunft zu beheben, und diesen Aktionsplan innerhalb eines von der Kommission festzulegenden Zeitrahmens den Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium mitteilen. Die Kommission sollte unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums feststellen, ob die in dem Aktionsplan enthaltenen Maßnahmen ausreichend sind, um die Zuwiderhandlung zu beheben, unter anderem unter Berücksichtigung, ob die Einhaltung der einschlägigen Verhaltenskodizes zu den vorgeschlagenen Maßnahmen gehört. Die Kommission sollte auch alle nachfolgenden Maßnahmen des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine gemäß seinem Aktionsplan überwachen, unter anderem unter Berücksichtigung einer unabhängigen Prüfung des Anbieters. Ist die Kommission nach der Umsetzung des Aktionsplans weiterhin der Auffassung, dass die Zuwiderhandlung noch nicht vollständig behoben ist, oder wurde der Aktionsplan nicht vorgelegt oder hält sie den Aktionsplan für ungeeignet, so sollte sie alle Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung ergreifen können, einschließlich der Befugnis Zwangsgelder zu verhängen und ein Verfahrens zur Sperrung des Zugangs zu dem betreffenden Dienst einzuleiten.