Erwägungsgrund 135

Die Kommission sollte den Vorsitz des Gremiums führen, aber nicht über Stimmrechte verfügen. Durch den Vorsitz sollte die Kommission sicherstellen, dass die Tagesordnung der Sitzungen im Einklang mit den Anträgen der Mitglieder des Gremiums sowie der Geschäftsordnung und den in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben des Gremiums festgelegt wird.