Erwägungsgrund 103

Die Kommission und das Gremium sollten die Erstellung von freiwilligen Verhaltenskodizes sowie die Umsetzung der Bestimmungen dieser Kodizes als Beitrag zur Anwendung dieser Verordnung fördern. Die Kommission und das Gremium sollten darauf hinwirken, dass in den Verhaltenskodizes eindeutig die Art der Ziele des öffentlichen Interesses festgelegt ist, die angestrebt werden, dass sie Verfahren zur unabhängigen Bewertung der Umsetzung dieser Ziele enthalten und dass die Rolle der einschlägigen staatlichen Stellen eindeutig festgelegt ist. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Sicherheit, den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie dem Verbot der Auferlegung allgemeiner Überwachungspflichten gelten. Die Umsetzung der Verhaltenskodizes sollte messbar sein und der öffentlichen Aufsicht unterliegen, doch sollte dies den Freiwilligkeitscharakter dieser Kodizes und die Wahlfreiheit der Interessenträger hinsichtlich ihrer Beteiligung nicht beeinträchtigen. Unter bestimmten Umständen kann es wichtig sein, dass sehr große Online-Plattformen bestimmte Verhaltenskodizes gemeinsam erstellen und diese einhalten. Diese Verordnung hält andere Anbieter in keiner Weise davon ab, durch Beteiligung an denselben Verhaltenskodizes dieselben Sorgfaltsstandards einzuhalten, bewährte Verfahren zu übernehmen und die Leitlinien der Kommission und des Gremiums anzuwenden.