Erwägungsgrund 101

Die Kommission sollte in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Verordnung notwendigen Mittel verfügen. Um die Verfügbarkeit der Ressourcen sicherzustellen, die für eine angemessene Beaufsichtigung auf Unionsebene im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind, und in Anbetracht der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten befugt sein sollten, von in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Anbietern eine Aufsichtsgebühr für die von ihren Behörden wahrgenommenen Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben zu erheben, sollte die Kommission auf sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen eine Aufsichtsgebühr erheben, deren Höhe jährlich festgelegt werden sollte. Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühr sollte auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Kosten ermittelt werden, die der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung entstehen, wie nach vernünftigem Ermessen im Voraus geschätzt. Dieser Betrag sollte Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung der besonderen Befugnisse und Aufgaben der Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen umfassen, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Benennung sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen oder mit der Einrichtung, der Wartung und dem Betrieb der in dieser Verordnung vorgesehenen Datenbanken.
Dazu sollten auch Kosten im Zusammenhang mit Einrichtung, Wartung und Betrieb der grundlegenden Informations- und institutionellen Infrastruktur für die Zusammenarbeit zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste, dem Gremium und der Kommission gehören, wobei zu berücksichtigen ist, dass sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen aufgrund ihrer Größe und Reichweite einen erheblichen Einfluss auf die für den Betrieb dieser Infrastrukturen erforderlichen Ressourcen haben. Bei der Schätzung der Gesamtkosten sollten die im Vorjahr angefallenen Aufsichtskosten berücksichtigt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten, die über die im Vorjahr erhobenen jährlichen Aufsichtsgebühren hinausgehen. Die externen zweckgebundenen Einnahmen aus den jährlichen Aufsichtsgebühren könnten zur Finanzierung zusätzlicher Humanressourcen wie Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige sowie anderer Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Aufgabe verwendet werden. Die jährliche Aufsichtsgebühr, die von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zu erheben ist, sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Dienstes stehen, die sich aus der Zahl der aktiven Nutzer des Dienstes in der Union ergibt. Darüber hinaus sollte die individuelle jährliche Aufsichtsgebühr eine Obergrenze für jeden Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Anbieters des benannten Dienstes oder der benannten Dienste nicht überschreiten.